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Die neue Grundsteuer

Hiermit erhalten die Eigentümer:innen von Grundstücken wichtige Informationen zu den abzugebenden Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Immobilie/n in Bad Schwartau.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung. Diese ist seit Dezember 2019 in Kraft. Ab 2025 muss die Grundsteuer nach der Neuregelung festgesetzt werden. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet.

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:

1. Ermittlung des Grundsteuerwerts durch die Finanzämter

2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter: Grundsteuerwert x Messzahl

3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen


Wer ist betroffen?

Eigentümer:innen von Grundstücken


Was ist zu tun?

Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümer:innen eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über ELSTER abzugeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z. B. hierzu die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.

Eigentümer:innen mehrerer Grundstücke müssen für jedes Grundstück jeweils eine solche Feststellungserklärung abgeben.

Frist bis 31.10.2022

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Grundstückseigentümer:innen in Schleswig-Holstein werden ab Juni 2022 zusätzlich durch ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung auf die Abgabeverpflichtung aufmerksam gemacht.

Abgabe per ELSTER ist ab 01.07.2022 möglich

Über www.elster.de können Sie ab dem 01.07.2022 die Erklärung kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.

Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über ELSTER abzugeben. In Ausnahmefällen, wenn Ihnen z. B. hierzu die technischen Möglichkeiten fehlen, können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.


Auch für andere Personen

Sie können über www.elster.de Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in Elster vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe der Erklärung nur unter Angabe der bisherigen Steuernummer möglich ist. In älteren Bescheiden wurde diese teilweise als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet.

Steuerberater:innen und Hausverwaltungen

Steuerberater:innen können für ihre Mandant:innen die Erklärung abgeben und Bescheide entgegennehmen.

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte die Erklärung abzugeben und Bescheide entgegenzunehmen.

Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich?

• Steuernummer des Grundbesitzes

Diese stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Die Steuernummer (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Diese finden Sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z. B. 12/345/67890

Lage des Grundstücks

Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück

Art des Grundstücks

z. B. Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstück

Fläche des Grundstücks

Bodenrichtwert zum 01.01.2022

Die Bodenrichtwerte werden zur Erklärungsabgabe im Internet zur Verfügung gestellt: www.schleswig-holstein.de/grundsteuer

Baujahr

Das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ist einzutragen. Bei vor 1949 errichteten Gebäuden wird keine genaue Jahresangabe benötigt.

Wohn- und ggf. Nutzfläche

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze

Anzugeben ist die Anzahl der Stellplätze. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.

Anpassung bleibt aufkommensneutral

Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, dass die Kommunen nach der Reform nicht mehr Einnahmen aus der Grundsteuer als vor der Reform erzielen sollen. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Informationen lediglich um Orientierungshilfen handelt. Diese haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Hilfe der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

Fragen rund um die Grundsteuerreform beantwortet Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt. Das Finanzamt Ostholstein ist postalisch unter: 23858 Oldenburg, Lankenstraße 1 und telefonisch unter 04361/497320 erreichbar.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.schleswig-holstein.de/Grundsteuer,

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Video/Einfach_erklaert/2020-02-14-erklaer-doch-mal-grundsteuer/2020-02-14-erklaer-doch-mal-grundsteuer-video.html

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