Gemäß der EU-Richtlinie 2018/645 wird ab dem 25.Mai 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt, der den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt.
Nach Antragstellung durch den Kunden wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis bei der Bundesdruckerei bestellt und an den Kunden verschickt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Hinweis: nur EC-Kartenzahlung ist möglich.
Was passiert bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Änderung des Fahrerqualifizierungsnachweises?
Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer auszustellen. Der alte Nachweis ist der Behörde zurückzugeben.
Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen:
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust
2. bei Diebstahl der Nachweis einer Anzeige
3. bei Beschädigung des zu erneuernden Fahrerqualifizierungsnachweises.