Die Kreise und kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst (Öffentlichen Gesundheitsdienst) einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Schleswig-Holstein alle Ärztinnen/Ärzte, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher hingegen bezeichnete man üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin/Amtsarzt.)
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist unter anderem, dass sich Amtsärztinnen/Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen.
Amtsärztinnen/Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:
Montag:
9:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:45 Uhr
Dienstag bis Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr
Montag:
8:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:
8:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 2000-2335
Sparkasse Holstein
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Montag:
8:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
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8:00 - 12:00 Uhr